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OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2019 – 10 ME 191/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2019 – 10 ME 191/19

Isolierte Anfechtung einer Befristung.

Amtliche Leitsätze:

1. Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts kann isoliert eine ihn belastende Befristung anfechten. Ob die Anfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der Befristung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (...).

2. Mit einer solchen isolierten Anfechtungsklage kann der Kläger auch geltend machen, dass die Dauer der Befristung rechtswidrig zu kurz bemessen wurde.

3. Eine isolierte Anfechtungsklage suspendiert die Befristung mit der Folge, dass mit Ablauf der Frist der Verwaltungsakt im Übrigen nicht entfällt.

Beschluss frei zugänglich