Amtliche Leitsätze:
1. Die Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmers ist weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert.
2. Auch eine Nutzungsänderung ohne bauliche Erweiterung kann die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
3. Die Sicherung der Erschließung i.S.d. Bauplanungsrechts ist nicht an § 4 NBauO zu messen.