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OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2020 – 1 ME 53/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2020 – 1 ME 53/20

Einfügen nach Maß baulicher Nutzung kann von Nachbarn nur im Umfang eigener Betroffeheit eingefordert werden.

Amtlicher Leitsatz:

Dass sich ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben dem Maß der baulichen Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können Nachbarn lediglich in dem Umfang einfordern, in dem das Vorhaben gerade ihrem Eigentum gegenüber die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt. Dafür ist idR weniger die Kubatur des Vorhabens als die Höhe und Länge der ihrem Gebäude zugewandten Fassadenfront sowie der Abstand zu diesem relevant.

Beschluss frei zugänglich