Amtliche Leitsätze:
Auch eine an zwei oder drei Seiten von Bebauung umschlossene Fläche mit der Breite nur eines Bauplatzes kann sich nach Lage der Dinge als Teil des Außenbereichs ("Außenbereichsfinger") darstellen.
Die Gefahr einer unorganischen Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der von der möglichen Ausweitung betroffene Raum klar begrenzt ist.
Auch bei landwirtschaftlichen Flächen in Dorfrandlage beeinträchtigt eine nichtlandwirtschaftliche Bebauung regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft.