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OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2020 – 4 ME 34/20

OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2020 – 4 ME 34/20

Voraussetzungen für den Erlass einen so genannten "Hängebeschlusses".

Amtliche Leitsätze:

1. Eine verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) kann gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Der Erlass einer solchen Zwischenentscheidung setzt eine unübersichtlich komplexe Lage voraus, die einer summarischen Prüfung noch nicht zugänglich ist und ein sofortiges Einschreiten zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile erfordert. 

Beschluss frei zugänglich