Amtlicher Leitsatz:
§ 11 Abs.5 DVO-NBauO ist jedenfalls dann nicht analog auf einseitige Grenzbebauung anwendbar, wenn auf dem Nachbargrundstück aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht ebenfalls an die Grenze gebaut werden darf. Beantragt die Baugenehmigungsbehörde nach § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die aufschiebende Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs anordnenden Beschlusses, so kann der Streitwert pauschalierend anhand des (ggf. zu halbierenden) Genehmigungsstreitwerts bemessen werden.