Amtlicher Leitsatz:
Wird ein gewässerbegleitender, rund 50 bis 200 m breiter und in die freie Landschaft führender Grünzug beiderseits von kompakter Bebauung entlang von gewässerparallel verlaufenden Straßen gesäumt, kann es sich um einen Außenbereichsfinger handeln, der die straßenbegleitenden Bebauungszusammenhänge trennt und dessen Flächen auch an den schmalsten Stellen nicht als Baulücken anzusehen sind.