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OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.06.2020 – 1 MN 116/19

OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.06.2020 – 1 MN 116/19

Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Abwägungsmängel; Erstellung eines gemeindlichen Gesamtkonzepts.

Amtliche Leitsätze:

Aus § 22 Abs. 1a BImSchG folgt nicht, dass der von einer Kindertagesstätte ausgehende Lärm bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht abwägungserheblich wäre.

Auf 20 Jahre kapitalisierte Pflegekosten für öffentliche Grünflächen können nicht durch Folgekostenvertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB) einem Vorhabenträger auferlegt werden; es fehlt regelmäßig am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Vorhaben und Maßnahme.

Eines gemeindlichen Gesamtkonzepts (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -, BVerwGE 133, 85) bedarf es nicht, wenn eine Folgemaßnahme aus Anlass der Errichtung eines einzelnen Neubaugebiets, in klarem räumlichem Bezug zu diesem und abgestimmt auf den von diesem ausgelösten Bedarf errichtet wird. 

Beschluss frei zugänglich