Aus der Pressemitteilung:
Nach § 8 Abs. 1 NVersG könne eine Versammlung unter freiem Himmel beschränkt werden, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden (...). Zwar gewähre die Versammlungsfreiheit dem Veranstalter grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch seien Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks nicht von vornherein „demonstrationsfrei“. Vielmehr sei eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der ggf. kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.