Orientierungssätze der Redaktion anhand der Pressemitteilung:
Das OVG Berlin-Brandenburg hat den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Danach war das konkret ausgesprochene Verbot hinsichtlich des räumlichen Bereichs zu unbestimmt und mithin rechtswidrig (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2023). Aus der Formulierung des „übergeordneten Straßennetzes“ sei nicht erkennbar, welche Straßen konkret von dem Verbot betroffen seien. Es könne weder von der Antragstellerin noch von Vollstreckungsorganen verlangt werden selbst die Bestimmtheit der Verbotsverfügung zu ermitteln.