Redaktionelle Leitsätze:
- Entscheidend ist, ob eine Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, vgl. § 40 Satz 2 BeamtStG.
- Dies ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten der Fall. Zum Beispiel, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Auch nach § 63 Abs. 5 LBG wird für eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als Versagungsgrund angeführt, dass ein Polizeibesamter bei der Ausführung polizeiliche Pflichten verletzt.
- Hierbei greift das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht.
- Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.
- Die Nebenbeschäftigung des Polizeibeamten durfte somit vom Dienstherrn untersagt werden, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.