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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.04.2021 – 1 U 141/19

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.04.2021 – 1 U 141/19

Ganz überwiegende Haftung eines Autofahrers, der zu nah an Bordsteinkante wartendes Kind erfasst.

Aus der Pressemitteilung:

Erfasst ein Autofahrer ein zu nah an der Bordsteinkante wartendes elfjähriges Kind, führt dies zu einer ganz überwiegenden Haftung des Autofahrers. Tritt ein Haftpflichtversicherer bei eindeutiger Haftungslage über Jahre hinweg nicht in die Schadensregulierung ein, kann dies den Schmerzensgeldanspruch erhöhen.

Pressemitteilung vom 09.06.2021