Aus dem Urteil:
Durch eine vertraglich vereinbarte Auflage kann der Beschenkte grundsätzlich zu jedem denkbaren Tun oder Unterlassen auch im Interesse eines Dritten aus dem Zugewendeten verpflichtet werden (...). Gegenstand einer Auflage kann mithin denknotwendig auch eine lebzeitige Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art sein, mit der Abrede, dass der Erstbeschenkte den Schenkungsgegenstand spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten weiterzugeben hat. Eine solche Auflage ist nach (...) auch grundsätzlich zulässig und entfaltet Wirkung über den Tod des Erstbeschenkten hinaus, weil der Beschenkte sie in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens erfüllen kann und muss, so dass mit ihr mangels Ähnlichkeit mit erbrechtlichen Bindungen oder dem abgeschafften Erbschaftsfideikommiss auch keine Umgehung der Formvorschriften des Erbrechts einhergeht.