Leitsätze (von Omlor, JuS 2020, 883):
1. Das Interesse des Geschäftsherrn iSv § BGB § 683 S. 1 BGB ist objektiv zu bestimmen.
2. Für das Vorliegen des Geschäftsherrninteresses ist kein abstrakter Vorteil, sondern ein konkreter Vorteil für den Geschäftsherrn entscheidend, der an der jeweiligen Situation und den persönlichen Umständen des Geschäftsherrn zu bemessen ist.
3. Die Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken durch den Geschäftsführer liegt regelmäßig nicht im Interesse des Geschäftsherrn.