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OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2020 – 7 U 298/19

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2020 – 7 U 298/19

Kein Schmerzensgeld wegen unebenen Gehwegs.

Ein Fußgänger muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Er kann keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten und muss mit gewissen Unebenheiten rechnen. Dies gilt auch, wenn er einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, trägt und hierdurch seine Sicht beeinträchtigt wird.

Knochenbrüche infolge Stolperns über eine 4 cm hohe Unebenheit des Gehweges begründen daher keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Verkehrspflichtigen.

Pressemitteilung vom 20.05.2020