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OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 – 3 OWi 6 SsRs 395/20

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 – 3 OWi 6 SsRs 395/20

Kurzes, zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen stellt keine verbotene „Ansammlung“ dar.

Aus der Pressemitteilung:

Der Begriff der verbotenen „Ansammlung“ im Sinne der Corona-Bekämpfungs-Verordnung (CoBeVO) muss verfassungskonform dahin einschränkend ausgelegt werden, dass kurze Begegnungen, bei denen nicht die Absicht besteht, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment zusammen an einem Ort aufzuhalten, und bei denen von vornherein durch die Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine Übertragung der Virusinfektion ausgeschlossen ist, nicht erfasst werden.

Pressemitteilung vom 24.03.2021