Orientierungssätze der Pressestelle des OLG Karlsruhe:
- Auch wer die eigene Identität lediglich vor politischen Gegnern verbergen möchte, weil er von diesen ausgehende Repressalien befürchtet, darf sich bei der Teilnahme an einer Demonstration nicht vermummen.
- Wer dennoch das eigene Gesicht verhüllt, macht sich wegen Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot strafbar.
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.