Amtlicher Leitsatz:
Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Barzahlungen und zur Gewährung von Preisnachlässen.
Ermächtigung eines Verkäufers im Autohaus nach § 56 HGB.
Amtlicher Leitsatz:
Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Barzahlungen und zur Gewährung von Preisnachlässen.