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OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2024 – 17 U 404/21

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2024 – 17 U 404/21

Bei der sog. Null-Prozent-Finanzierung handelt es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag i.S.v. § 514 BGB aF, auf den die Regelung des § 495 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet.

Amtliche Leitsätze:

  1. Bei der hier vereinbarten sog. Null-Prozent-Finanzierung handelt es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne von § 514 BGB aF, auf den die Regelung des § 495 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Weder der Gebühr für die vom Darlehensnehmer gewünschte optionale Zusendung eines Jahreskontoauszuges noch seinem Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten kommt der Charakter einer Gegenleistung für die Darlehensgewährung zu, die das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts der §§ 491 ff. BGB erfüllt. Unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG stehen der Einordnung als unentgeltlichem Darlehensvertrag nicht entgegen (...).
  2. Selbst wenn man die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten auch im Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts als mögliches Entgelt für die Kapitalnutzung ansähe, stellt bei der gebotenen objektiven Auslegung das Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten des Darlehensnehmers jedenfalls dann kein „Bezahlen mit Daten“ dar, wenn dieser der Verwendung seiner Personalien zu Werbezwecken ausweislich der ausdrücklichen Regelung jederzeit – und damit auch bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta – widersprechen kann, ohne dass dadurch der Bestand des Darlehensvertrages berührt wird. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Abhängigkeit von der Darlehensgewährung in dem Sinne, dass die Leistung des Verbrauchers Bedingung für die Leistung des Unternehmers ist (sog. konditionale Verknüpfung) oder jedenfalls in der Erwartung der Leistung des Unternehmers erbracht wird (sog. kausale Verknüpfung).
  3. Einer richtlinienkonformen Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB aF, die – wie wohl die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG (vgl. dort Art. 2 Buchstabe b und Erwägungsgrund 14) – einen Darlehensvertrag erfasste, bei dem der Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die vertragscharakteristische Leistung der Darlehensgewährung erbringt, steht der klare Wortlaut der Vorschrift und das Verständnis des nationalen Gesetzgebers entgegen.
  4. Ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn beim finanzierten Erwerb eines Fahrzeugs Verhandlungen zwischen der den Darlehensvertrag vermittelnden Verkäuferin und dem Darlehensnehmer stattfinden und dieser im Rahmen des persönlichen Kontakts mit der Verkäuferin zum Zwecke der Vertragsverhandlungen alle grundlegenden Informationen über die Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die Ausübung seiner Rechte erhält, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich an die darlehensgebende Bank binden möchte. Dies verlangt indes nicht die Erteilung aller für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen gemäß Art. 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG.

Urteil frei zugänglich.