Amtlicher Leitsatz:
Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht.
Keine Urkundenunterdrückung i.S.d. § 274 StGB bei der Wegnahme einer Geldbörse samt der beinhalteten Personalpapiere.
Amtlicher Leitsatz:
Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht.
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