Amtliche Leitsätze:
- Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
- Vielmehr kann die Universität als Trägerin hoheitlicher Gewalt zum Schutz der Funktion ihrer Behörde aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und ihr Hausrecht im Wege ihrer Anstaltsgewalt durch Verwaltungsakt durchsetzen.