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OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 – I-30 U 195/22

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2023 – I-30 U 195/22

Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch den Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten zurück und behält der Vermieter die Schlüssel, dann beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Gem. § 548 Abs. 1 S.2 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Rückerhalt der Mietsache an den Vermieter. 
  2. Rückerhalt ist hierbei nicht mit dem Rückerhalt i.S.d. § 546 BGB gleichzusetzen. Rückerhalt setzt vielmehr die unmittelbare Sachherrschaft, gem. § 854 BGB, des Vermieters und eine Besitzveränderung zu seinen Gunsten voraus.
  3. Maßgeblich ist, dass der Vermieter die Mietsache auf Veränderungen und Verschlechterungen  untersuchen kann und der Mieter mit Kenntnis des Vermieters den Besitz ohne Zweifel vollständig aufgibt.
  4. Dies gilt ebenso, wenn das Mietverhältnis erst nach Rückerhalt endet.

Urteil frei zugänglich.