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OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2023 – 13 U 82/22

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2023 – 13 U 82/22

Investiert ein Freund mit dem Kapital eines Freundes mit dessen Zustimmung aus Gefälligkeit in Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn.

Amtliche Leitsätze:

  1. Bei einem aus Gefälligkeit einem anderen erwiesenen Freundschaftsdienst, mit dessen Kapital in Krypto-Währungen zu investieren, ist eine Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn er hierbei "freie Hand" hatte und dem Geschäftsherrn die Risiken des Investments bewusst waren. 
  2.  Anforderungen an die Erkennbarkeit eines im Widerspruch zum mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn stehenden Handelns durch den Geschäftsführer.

Urteil frei zugänglich.