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OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21

Einem Fahrzeughalter steht keine Nutzungsentschädigung für ein unfallbedingt reparaturbedürftiges Fahrzeug zu, sofern ihm eine zumutbare Alternative für das verunfallte Fahrzeug zur Verfügung stand.

Amtlicher Orientierungssatz:

Einem Unfallgeschädigten steht während der Reparaturzeit eines beschädigten Porsche keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn ihm ein Ford als Zweitfahrzeug zur Verfügung steht; auf eine Einschränkung des Fahrvergnügens kann er sich nicht berufen.

Urteil frei zugänglich.