Aus dem Beschluss:
Ein vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschriebenes und von beiden unterzeichnetes Testament ist aufgrund Formmangels nichtig, wenn dieses Testament nicht auch eigene letztwillige Verfügungen des Schreibenden enthält (...). Ob ein Testament Verfügungen beider Ehegatten enthält, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (...). Gegen das Vorliegen einer eigenen Erklärung [der mitschreibenden Ehagattin] spricht bereits der Wortlaut des Testaments, denn es ist durchgehend aus der Sicht des Erblassers abgefasst („ich“, „mein Vermögen“, „meine Ehefrau“ etc.). Lediglich die auf jeder Einzelseite des Textes hinzugefügte Bestätigung der Eigenhändigkeit der Niederschrift und der Unterschriften sowie der auf der letzten Seite zu findende Abschlussvermerk zur Gültigkeit dieses Testaments sind im Plural („wir“ bzw. „uns“) verfasst; Bezug zum Vermögen [der mitschreibenden Ehegattin] und der von ihr insofern gewollten Nachfolgereglungen haben diese Vermerke indes nicht.