Amtlicher Leitsatz:
Die Nachforderung eines Architektenhonorars auf der Basis der HOAI-Mindestsätze mittels einer sogenannten „Aufstockungsklage“ kann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB sein, wenn sie darauf beruht, die vom nachfordernden Architekten selbst initiierte – die HOAI-Mindestsätze unterschreitende – Pauschalhonorarvereinbarung sei unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.