Amtlicher Leitsatz:
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nds. MVollzG ist mit ihrem Verweis auf die polizeirechtlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwangs ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Fesselung anlässlich einer Ausführung (vorliegend zu einem externen Arzt).