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OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2020 – 2 Ws 35/20

OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2020 – 2 Ws 35/20

Kostenentscheidung bei Erreichen eines Rechtsmittelerfolgs trotz Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung.

Amtliche Leitsätze:

1. Die Regelung des § 473 Abs. 3 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einen bestimmten Beschwerdepunkt vom Berufungsgericht für rechtlich unwirksam erachtet wird, der Rechtsmittelführer aber von vornherein erklärt, dass er nur das beschränkte Ziel verfolgt und dieses im Ergebnis auch erreicht.

2. Gibt der Rechtsmittelführer die Erklärung über das beschränkte Ziel erst nachträglich ab, so hat er diejenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären.

Beschluss frei zugänglich