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OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 – 11 U 101/19

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 – 11 U 101/19

Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei Ausübung des Rückgaberechts.

Amtliche Leitsätze:

1. Soweit in der Widerrufsinformation entsprechend den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. Eine anderweitige richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. und der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB a. F. wäre eine Auslegung contra legem. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob für die Widerrufsinformation die Gesetz-lichkeitsfiktion eingreift. Der Darlehensgeber muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst.

2. Der Verbraucher, der trotz Widerruf des zur Finanzierung des Kfz-Kaufvertrags geschlossenen Verbraucherdarlehens das ihm von der Verkäuferin gewährte Rückgaberecht ausübt, setzt sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. 

Urteil frei zugänglich