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OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2019 – 1 W 26/19

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2019 – 1 W 26/19

Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruches.

Amtlicher Leitsatz:

Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (...).

Beschluss frei zugänglich