Amtlicher Leitsatz:
Der von § 57 Satz 2 FamFG verwendete Begriff der mündlichen „Erörterung“ ist mit dem in § 54 Abs. 2 FamFG verwendeten Begriff der mündlichen „Verhandlung“ gleichzusetzen. 2. Die mündliche Verhandlung, die die Grundlage für eine Entscheidung bildet, die nach § 57 Satz 2 FamFG der Beschwerde zugänglich ist, muss bestimmte „Qualitätsmerkmale“ erfüllen. Diese ergeben sich aus dem Sinn und Zweck einer mündlichen Verhandlung, die nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand eröffnen muss. Dies setzt mindestens voraus, dass die Beteiligten ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden und weiter, dass sie sich qualifiziert zu einem konkreten Verfahrensgegenstand äußern können. Letzteres wird es erforderlich machen, die Erörterung förmlich in dem Verfahren durchzuführen, in dem auch die einstweilige Anordnung ergeht. 3. Jedenfalls aber bedarf es in einem gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren, in dem das Gericht die einstweilige Anordnung auf Sachvortrag und Ermittlungsergebnisse stützt, die nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung waren, einer erneuten mündlichen Erörterung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG, bevor die Beschwerde auf der Grundlage von § 57 Satz 2 FamFG eröffnet ist (Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 1.7.2019, Az. 2 WF 140/19 – juris).