Amtliche Leitsätze:
1. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG kann nur erfolgen, wenn die Zulässigkeit der Klage zuvor vollumfänglich geprüft und bejaht worden ist. Hierzu gehört, wenn eine Partei bei einer (vermeintlichen) juristischen Person die Rüge ordnungsgemäßer Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten nach § 88 Abs. 1 ZPO erhebt, auch die Prüfung, ob die die Vollmacht unterzeichnende Person die entsprechende Vertretungsmacht hat.
2. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines ggf. nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzenden Verfahrens sind keine geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen als bei anderen Klagen zu stellen. § 8 Abs. 1 KapMuG räumt dem Gericht insoweit keinen Beurteilungsspielraum ein; eine Aussetzung ist auch nicht etwa nur dann abzulehnen, wenn die Klage "evident unzulässig" ist.
3. Ist die Parteibezeichnung im Laufe des Rechtsstreits geändert worden, ist vor der Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG zu prüfen, ob es sich lediglich um eine bloße Rubrumsberichtigung oder eine Parteiänderung handelt. Ist die Parteiänderung nur hilfsweise für den Fall erklärt worden, dass das Gericht Bedenken gegen die Rubrumsberichtigung habe, ist sie als bedingungsfeindliche Prozesserklärung unwirksam.