Amtliche Leitsätze:
1. Für die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NPOG von den Verwaltungsbehörden oder der Polizei unverzüglich zu beantragende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene eine richterliche Entscheidung „wünscht“. Die Notwendigkeit der richterlichen Entscheidung ist nicht von einer Klage, Beschwerde oder einem Antrag des Betroffenen abhängig; ein Verzicht des Betroffenen auf die richterliche Entscheidung ist nicht möglich.
2. Auch in Fällen, in denen eine richterliche Anhörung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NPOG gleichwohl unverzüglich eine richterliche Entscheidung zu beantragen; diese ergeht gegebenenfalls ohne vorherige Anhörung.
3. Im Falle einer Freiheitsentziehung nach § 18 NPOG kommt eine mündliche oder telefonische richterliche Entscheidung oder „Bestätigung“ der Freiheitsentziehung nicht in Betracht, § 19 Abs. 3 Satz 4 NPOG.
4. Eine „rein polizeiliche“ Ingewahrsamnahme kann es nach § 18 NPOG – außer im Falle des § 19 Abs. 1 Satz 3 NPOG, wenn eine richterliche Entscheidung zur Verlängerung der Ingewahrsamnahme und damit zu einer Vertiefung des Grundrechtseingriffs führen würde – nicht geben.