Orientierungssätze:
- Zwar ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist.
- Diese Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann jedoch von den Beteiligten abbedungen werden.