Aus der Pressemitteilung:
In dem Organstreitverfahren (...) hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tag den Antrag des NPD-Landesverbandes zurückgewiesen, mit denen dieser die Feststellung begehrt hat, dass der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen durch verschiedene Tweets auf seinem Twitter-Account ihr Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat (...).
Die Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsens in den streitgegenständlichen Tweets über seine Nutzeradresse @MpStephanWeil erfolgten in Ausübung seines Amtes (...). Der Antragsgegner kann seinen Eingriff aber damit rechtfertigen, dass er von einer ihm als Teil des Verfassungsorgans „Landesregierung“ zustehenden Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch gemacht hat. Er setzte sich im Zusammenhang mit einem konkreten Angriff einer als verfassungsfeindlich festgestellten Partei für einen unverzichtbaren Grundpfeiler der Demokratie, nämlich der Institution „Freie Presse“, der Pressefreiheit und dem Schutz von Journalistinnen und Journalisten, ein.
Pressemitteilung vom 24.11.2020
Die beanstandeten Tweets sind in der Pressemitteilung vom 09.09.2020 wiedergegeben.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.