Amtliche Leitsätze:
1. Sinn und Zweck des Art. 25 Abs. 1 NV ist, den Mitgliedern des Landtages die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verschaffen und dadurch die Entwicklung von Initiativen einerseits und eine wirksame Kontrolle der Regierungstätigkeit durch das Parlament andererseits zu ermöglichen. Die Vorschrift begründet daher einen Anspruch des Landtages auf frühzeitige und vollständige Information durch die Landesregierung über bedeutsame exekutive Vorhaben.
2. Mit der Beschränkung der Unterrichtungspflicht auf Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung verwendet Art. 25 Abs. 1 Satz 2 NV einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Handhabung durch die Landesregierung der vollen verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.
3. Ob ein Gegenstand im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 NV grundsätzlich Bedeutung entfaltet, bemisst sich nach Umfang, Art und Ausmaß der gesellschaftlichen, sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und anderweitigen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auch nach seiner Grundrechtsrelevanz. Eine grundsätzliche Bedeutung kann demgegenüber nicht allein deshalb angenommen werden, weil die Landesregierung eine Verordnung aufgrund bundesgesetzlicher Grundlage vorbereitet.
4. Die Unterrichtungspflicht ist gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 NV gegenüber dem Landtag als Ganzes zu erfüllen. Das Recht auf Unterrichtung wird deshalb durch eine Unterrichtung in Ausschüssen oder von einzelnen Mitgliedern nicht erfüllt.
5. Frühzeitig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 NV ist eine Unterrichtung, wenn sie unverzüglich nach Abschluss der internen Willensbildung der Landesregierung und vor der Umsetzung des Beschlusses erfolgt. Dabei kann der Abschluss der Willensbildung auch vorläufiger Natur sein; dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Gesetzes- oder Verordnungsentwurf zur Verbandsbeteiligung freigegeben wird. Ist die regierungsinterne Willensbildung in diesem Sinne (vorläufig) abgeschlossen, steht der Gewaltenteilungsgrundsatz auch einer Unterrichtung des Landtages nicht mehr entgegen.
6. Ob eine Unterrichtung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 NV vollständig ist, hängt maßgeblich vom Unterrichtungsgegenstand ab und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Zu unterrichten ist grundsätzlich über das Vorhaben und die dafür maßgeblichen Gründe.
7. Die Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen ist nur dann vollständig, wenn der gesamte Entwurfstext dem Landtag übermittelt wird. Ist der Entwurf mit einer Begründung versehen, ist auch diese vorzulegen. Der Unterrichtungsanspruch selbst verpflichtet nicht zur Erstellung einer Begründung.