Amtliche Leitsätze
1. Kein Ausschluss der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG, wenn offen bleibt, ob ein Kraftfahrzeug durch ein von einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug abgefallenen oder aufgewirbelten Metallteil beschädigt worden ist.
2. Steht fest, dass der Schaden kausal auf den Betrieb des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nicht die genaue Ursache beweisen.