Leitsatz:
Das Verspechen eines Lohns für die Durchführung einer Tötung begründet das Mordmerkmal der Habgier und begründet die besondere Schwere der Schuld, § 57 a StPO.
Zu den Voraussetzungen der Habgier und Heimtücke.
Leitsatz:
Das Verspechen eines Lohns für die Durchführung einer Tötung begründet das Mordmerkmal der Habgier und begründet die besondere Schwere der Schuld, § 57 a StPO.