Aus dem Urteil:
Das streitgegenständliche Werk hat einen Sachmangel, weil es nicht – wie angegeben – vom Künstler V stammt und damit unecht ist.
Unechtheit eines Gemäldes begründet Sachmangel.
Aus dem Urteil:
Das streitgegenständliche Werk hat einen Sachmangel, weil es nicht – wie angegeben – vom Künstler V stammt und damit unecht ist.