Leitsätze:
1. Wird ein krankes aber lebensfähiges Kind, was sich noch im geöffneten Mutterleib befindet, nach Einsetzen der Eröffnungswehen durch Injektion getötet, liegt ein Totschlag gemäß § 212 StGB vor.
2. Eine Spätabtreibung kann nicht mehr erfolgen, soweit der Mutterleib geöffnet wurde.
3. Die rechtliche Würdigung wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Tötung als selektiver Fetozid - der gezielten Tötung eines Zwillings - zur Rettung des gesunden Kindes vorgenommen wurde und daher nicht vor Beginn der Geburt erfolgte.