Aus der Pressemitteilung:
Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmersim Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmerist in diesem Fall arbeitsunfähig.