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LAG Hannover, Beschluss vom 20.02.2020 – 13 Ta 59/20

LAG Hannover, Beschluss vom 20.02.2020 – 13 Ta 59/20

Unerlaubte Handlung nach beendeten Arbeitsverhältnis: Innerer Zusammenhang erforderlich.

Amtliche Leitsätze:

1. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist weit auszulegen. Der Anspruch muss nicht nur auf Schadensersatz gerichtet sein. Erfasst werden etwa auch Ansprüche auf Unterlassung. Der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen steht es auch nicht von vorneherein entgegen, wenn die unerlaubte Handlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden ist. Erforderlich ist jedoch ein innerer Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis.

2. Im Streitfall war der innere Zusammenhang dadurch gegeben, dass die beklagte Arbeitgeberin rund 4 Wochen nach arbeitnehmerseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Webseite ihrer Firma eine Luftbildaufnahme von der neuen Wohnumgebung der ehemaligen Arbeitnehmerin eingestellt und mit dem Untertext „Tja – soweit ist Sie gekommen – bei uns gekündigt und nun in S. im Hochhaus und arbeitslos. Manchmal fehlen einem die Worte liebe … Alles Gute ….“ versehen und 2 Wochen später gegenüber einer Mitarbeiterin die unzutreffende Behauptung aufgestellt haben soll, die Klägerin gehe nunmehr der Prostitution nach. 

Beschluss frei zugänglich