Orientierungssätze:
- Schwierigkeiten, einen einschränkenden Rechtsbegriff zu definieren, dürfen nicht zur Streichung des Begriffs führen und rechtfertigen die damit einhergehende Intensivierung des Eingriffs nicht.
- Auch wenn der Unionsgesetzgeber eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt, darf er keine Eingriffe vorsehen, deren Folgen außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. Verhältnismäßig ist der Eingriff nur, wenn die mit dem Eingriff verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei der Hanover Law Review.