EuGH, Urteil vom 19.03.2020 – C-103/18 u.a.

Zum Begriff aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse.

Amtlicher Leitsatz:

Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehatte, ohne dass ein Auswahlverfahren stattfand, und dessen Arbeitsverhältnis daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert wurde, nicht vom Begriff "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse" ausnehmen.

Urteil frei zugänglich