EuGH, Urteil vom 17.09.2020 – C‑648/18

Energieversorgungssicherheit rechtfertigt keine Zentralisierung der Stromversorgung.

Amtlicher Leitsatz:

Die Art. 35 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde die nationalen Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ist, die nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, da diese Rechtsvorschriften nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

Urteil frei zugänglich