EuGH, Urteil vom 12.03.2020 – C‑583/18

Beim Online-"Kauf" einer BahnCard gilt Dienstleistungsvertragsrecht.

Amtliche Leitsätze:

1. Art. 2 Nr. 6 der [Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)] ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.

2. Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff „Vertrag über die Beförderung von Personen“ fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.

Urteil frei zugänglich