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EuGH, Urteil vom 06.10.2020 – C‑511/18 u.a.

EuGH, Urteil vom 06.10.2020 – C‑511/18 u.a.

Allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unionsrechtswidrig.

Leitsätze der Redaktion (i.W. den amtlichen Leitsätzen entnommen):

1. Eine europäische Richtlinie, die Mitgliedsstaaten ermächtigt, zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit Datenschutzrechte der Bürger einzuschränken (Art. 15 I RL 2002/58/EG), ist im Lichte der Artt. 7, 8 und 11 sowie 52 Abs. 1 GRCh dahingehend auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen.

2. Eine solche Richtlinie steht im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie 52 Abs. 1 GRCh Rechtsvorschriften nicht entgegen, die es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht.

3. Eine solche Richtlinie steht im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie 52 Abs. 1 GRCh Rechtsvorschriften nicht entgegen, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

  • auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen
  • für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen
  • eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen.

4. Eine solche Richtlinie verpflichtet bei einer Auslegung im Licht des Effektivitätsgrundsatzes ein nationales Strafgericht dazu, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten erlangt wurden, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, auszuschließen, wenn diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu diesen Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

 Urteil frei zugänglich