Redaktionelle Leitsätze:
- Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.
- Nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV verleiht die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein persönliches Recht, sich im Rahmen der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
- Das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Änderung des Vornamens und der Geschlechtsidentität einer Person gehören, fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten.
- Dabei müssen die Mitgliedsstaaten das Unionsrecht und insb. die Bestimmungen des AEU‑Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen.
- In Bezug auf die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, den Namen eines Angehörigen dieses Staates, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, kann die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindern.
- Eine Differenz zwischen zwei für dieselbe Person verwendeten Namen kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen, da viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern.
- Eine solche Beschränkung ist auch in Bezug auf das in Art. 45 Abs. 1 der Charta verankerte Recht festzustellen. Dieses Recht entspricht nämlich dem in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a AEUV garantierten Recht.