BVerwG, Urteil vom 31.10.2019 – 6 C 10.18

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls.

Leitsatz:

Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Pressemitteilung Nr. 78/2019 vom 01.11.2019