Amtlicher Leitsatz:
Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen besteht weder nach dem Umweltinformationsrecht noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Zuvor verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz und das Oberverwaltungsgericht nach dem Verbraucherinformationsgesetz.